Satzung des Briefmarkensammler-Vereins von 1930 Bottrop
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Briefmarkensammler-Verein von 1930 Bottrop“,
nachfolgend „Verein“ genannt, und hat seinen Sitz in Bottrop.
- Der Verein ist über den „Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen
e. V.“ dem „Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh)“ angeschlossen.
- Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Sitz des Vereins bestimmt sich gemäß den Vorschriften des § 24 BGB.
§ 2 – Grundsätze
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er darf nicht als
Unternehmen auftreten bzw. keine Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen
haben.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 – Zwecke und Aufgaben des Vereins
- Der Verein bezweckt, der Philatelie wie folgt zu dienen:
a) Zusammenschluss aller interessierten Briefmarkensammler,
b) Uneigennützige Belehrung und Förderung der Vereinsmitglieder,
c) Erfahrungsaustausch bei regelmäßigen Zusammenkünften,
d) Tausch von Briefmarken und preiswerter Erwerb von Neuheiten,
e) Durchführung von philatelistischen Veranstaltungen,
f) Unterhaltung einer Vereinsbücherei,
g) Führung einer Vereinschronik,
h) Ehrung langjähriger Mitglieder (siehe Anhang),
i) Förderung philatelistischer Jugendarbeit,
j) Bekämpfung aller schädlichen Auswüchse auf dem Gebiet der Philatelie.
- Zur Wahrung seiner Interessen kann sich der Verein, seinem Zweck
entsprechend, übergeordneten Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften anschließen.
Über den Bei- und Austritt entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede Person werden.
Ordentliche Mitglieder werden dem VdPh gemeldet und können die Angebote des
BDPh nutzen. Fördermitglieder werden nicht dem VdPh gemeldet.
- Minderjährige können nur mit der schriftlichen Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
- Für Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, bestimmen
sich die Rechte und Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
- Die Aufnahmeerklärung erfolgt in Schriftform. Mit der Unterschrift wird
die Vereinssatzung anerkannt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
- Eine Aufnahmepflicht besteht nicht.
§ 5 – Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied erhält einen Vereinsausweis und eine Vereinssatzung.
- Jedes Mitglied ist zur kostenlosen Benutzung der Vereinseinrichtungen (z.
B. Kataloge, Fachliteratur, Wasserzeichensucher o. ä.) berechtigt.
- Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, den Neuheitendienst in Anspruch zu
nehmen. Entsprechend seinen Erwerbswünschen hat das Mitglied nach Absprache
mit dem Neuheitenwart eine in der Höhe angemessene Vorkasse zu leisten.
- Mitglieder, die öffentliche Tauschtage, Ausstellungen oder andere, dem
BDPh angeschlossene Veranstaltungen besuchen, haben gemäß den
Landesverbandssatzungen Anspruch auf Ermäßigung des Eintrittsgeldes, wenn der
gültige Mitgliedsausweis vorgelegt wird.
- Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, das nicht
übertragbar ist.
§ 6 – Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur uneigennützigen Mitarbeit an der
Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins.
- Die genutzten oder geliehenen Gegenstände des Vereins sind sorgfältig zu
behandeln.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, getauschte bzw. erworbene Briefmarken
oder sonstiges Zubehör sorgfältig zu prüfen, da ein Haftungsanspruch gegenüber
dem Verein nicht besteht.
- Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des jährlichen Beitrages
verpflichtet, und zwar bis zum 1. 5. des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
d) Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen.
Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn
a) Das Vereinsmitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der
Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Die 1. Mahnung erfolgt ab 2. Mai des
Geschäftsjahres, die 2. Mahnung ab 2. September des Geschäftsjahres.
b) Das Vereinmitglied gegen die Belange des Vereins verstößt, die Verstöße
müssen schwerwiegend sein.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der
Vorstand. Bei der Abstimmung genügt die einfache Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann durch schriftlichen
Einspruch angefochten werden; es entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die
Mitgliedschaft.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem
Verein. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Die
Mitgliedskarte verliert ihre Gültigkeit und ist unaufgefordert dem Vorstand
zurückzugeben.
§ 8 – Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbeitrag
und von seinen Fördermitgliedern einen Mindestjahresbeitrag, deren Höhe von
der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Bis zum 1. 5. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag
zu entrichten.
- Der Betrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während
des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres Mitglied
des Vereins wird.
- Dem Vorstand steht das Recht zu, in besonders gelagerten Fällen bei der
Festsetzung der Beiträge Ausnahmen zu bewilligen.
§ 9 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) Der Vorstand.
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im
ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn über wichtige Belange des Vereins beschlossen werden muss.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder anwesend ist.
§ 11 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Genehmigung der Niederschrift über die vorausgegangene
Mitgliederversammlung.
- Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes.
- Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Kassenprüfung und
das Vereinsvermögen sowie die Entlastung des Kassierers.
- Wahl des Vorstandes.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Wahl der Rechnungsprüfer.
- Beschlussfassung über die Anträge seitens einzelner Mitglieder und aller
vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge, ferner Beschlussfassungen über
Satzungsänderungen.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
- Diese Niederschrift ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zur
Genehmigung bekanntzugeben.
§ 12 – Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
b) Dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,
c) Dem Schriftführer und (gegebenenfalls) dessen Stellvertreter,
d) Dem Kassierer und dessen Stellvertreter,
e) Den zwei Beisitzern,
f) Dem Neuheitenwart.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Verein wird von je zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.
Dadurch entstehende Kosten können angemessen vergütet werden.
- Die Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Als gewählt gilt stets derjenige Kandidat, der die meisten
Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei vorzeitigem Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Nachwahl für die freigewordene Stelle. Diese Nachwahl gilt bis zur nächsten
Neuwahl.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahres- und Kassenbericht
vor und erstellt die jeweilige Tagesordnung für alle Versammlungen des
Vereins.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der
vorgesehenen Tagesordnung schriftlich.
- Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
geladen und mindestens fünf Mitglieder, davon der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter, anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
- Über jede Vorstandssitzung, insbesondere über ihre Beschlüsse, ist eine
Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen
ist.
§ 13 – Rechnungsprüfer
- Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnungen und der
Kassenangelegenheiten findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung durch
zwei Rechnungsprüfer statt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt. Nur ein Rechnungsprüfer kann jeweils wiedergewählt werden.
- Die Rechnungsprüfer sind im Auftrag der Vereinsmitglieder zur
jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt.
- Die Rechnungsprüfer haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 14 – Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können von den Mitgliedern und dem Vorstand beantragt
werden.
- Satzungsänderungen sind zusammen mit der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
- Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 – Haftung
- Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur bis zur Höhe seines
Vereinsvermögens.
- Für getauschte oder anderweitig erworbene Briefmarken, philatelistische
Belege sowie philatelistisches Zubehör (z. B. Verlust durch Unachtsamkeit,
Erwerb von gefälschten oder reparierten Briefmarken, Diebstahl, Betrug u. ä.)
übernimmt der Verein keine Haftung.
§ 16 – Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer für diesen Zweck
besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel aller abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte
aller Mitglieder anwesend sind.
- Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite,
innerhalb von zwei Monaten einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder ebenfalls mit einer Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Im Falle einer Auflösung des Vereins sind alle Verbindlichkeiten
unverzüglich zu begleichen. Das dann noch vorhandene Vereinsvermögen ist der
Organisation „Deutsche Philatelisten-Jugend e. V.“ zu übertragen. Ist dies
nicht möglich, erfolgt die Übertragung an eine karitative Organisation.
§ 17 – Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, finden die
Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.
§ 18 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Abänderung der Satzung vom 13.3.1994 zum 1.1.2011 in
Kraft, nachdem sie von der Mitgliederversammlung am 14.11.2010 genehmigt
wurde.
Anhang:
I. Reglement für die Ehrung der Vereinsmitglieder
10 Jahre |
Bronzenadel und Urkunde (BDPh) |
15 Jahre |
Silbernadel und Urkunde (BDPh)
Geschenk (Verein) |
25 Jahre |
Goldnadel und Urkunde (BDPh) Geschenk (Verein) |
30 Jahre |
Urkunde und Blumenstrauß (Verein) |
35 Jahre |
Blumenstrauß (Verein) |
40 Jahre |
Goldnadel mit ‚40’ und Urkunde (BDPh)
Geschenk (Verein) |
45 Jahre |
Blumenstrauß (Verein) |
50 Jahre |
Goldnadel mit ‚50’ und Urkunde (BDPh) Geschenk (Verein) |
II. Tauschtage
In der Regel am 1. und 3. Sonntag im Monat im Tauschlokal von 9.30 bis 12.30
Uhr.
III. Tauschordnung
- Die Tauschveranstaltung ist eine Sonderveranstaltung des Vereins.
- Zur kostenlosen Teilnahme sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Mitglieder anderer Vereine (im BDPh) sowie Nichtmitglieder werden gebeten, eine
entsprechende Spende zu entrichten.
- Interessenten, die nicht zu dem unter 2. genannten Personenkreis gehören,
können zu Tauschveranstaltungen zugelassen werden. Über die Zulassung
entscheidet der Veranstalter. Eine Nichtzulassung braucht nicht begründet zu
werden.
- Das Anbieten ungekennzeichneter Fälschungen ist untersagt. Bei
Zuwiderhandlung wird grundsätzlich die örtliche Polizeibehörde unterrichtet. Das
gleiche gilt, wenn und soweit Zweifel an der Echtheit angebotenen Materials
besteht.
- Der Veranstalter übt Hausrecht (§123 StGB) aus. Er ist berechtigt, Besucher
aus dem Veranstaltungsraum zu weisen, wenn sie gegen Bestimmungen dieser Ordnung
verstoßen oder das Hausrecht aus anderen Gründen verletzten. Im Falle der
Zuwiderhandlung behält sich der Veranstalter vor, Strafantrag wegen
Hausfriedensbruch zu stellen.
- Für getauschte oder anderweitig erworbene Briefmarken, philatelistischen
Belege sowie philatelistischem Zubehör (z. B. Verlust durch Unachtsamkeit,
Erwerb von gefälschten oder reparierten Briefmarken, Diebstahl, Betrug u. ä.)
übernimmt der Verein keine Haftung.
- Mit dem Betreten des Veranstaltungsraumes erkennen die Besucher diese Ordnung
an.
letzte Änderung: 07.03.2012